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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS )

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Auswahl eines zugelassenen Trägers:
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III).
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt Sie nur zur Auswahl zugelassener Träger (private Arbeitsvermittlung) Ihrer Wahl. Ab dem 01.01.2013 muss der Träger eine Zulassung besitzen. Lassen Sie sich diese in geeigneter Form nachweisen. Das Original Ihres Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein händigen Sie spätestens nach der erfolgreichen Vermittlung dem Träger aus, der Sie erfolgreich vermittelt hat.

Vertragliche Vereinbarung mit dem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (Teilnehmer-/Vermittlungsvertrag):

Mit dem Träger schließen Sie eine vertragliche Vereinbarung nach § 296 SGB III, die insbesondere Rücktritts- und Kündigungsrechte enthält (§ 178 Satz 1 Nr. 5 SGB III).

Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Ihnen und dem Träger, mit dem Sie sich ggf. im Erfolgsfall zur Zahlung der Vermittlungsvergütung verpflichten! Mit der Aushändigung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ist die Zahlung der Vermittlungsvergütung gem. § 296 Abs. 4 SGB III bis zum Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 45 ABS. 6 SGB III gezahlt hat. Mit der Vermittlungsvergütung sind alle Kosten des Trägers im Zusammenhang mit der Vermittlung abgedeckt. Das gilt auch, wenn z.B. der Träger im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Bewerbungsunterlagen für Sie erstellt oder bereits vorhandene überarbeitet. Eine Kostenerstattung der Agentur für Arbeit im Rahmen des Vermittlungsbudgets ist nicht möglich.

Sind in Ihrem Teilnehmer-/Vermittlungsvertrag Passagen enthalten, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sind diese unwirksma, nicht jedoch der gesamte Vertrag. Solche Textpassagen können sein:

  • Die Inhaberin/der Inhaber des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins trägt die Kosten, wenn sie/er innerhalb einer bestimmten Frist selbst kündigt oder wenn sie/er Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt.
  • Die Inhaberin/der Inhaber des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins muss eine „Strafe“ zahlen, wenn sie/er ein vereinbartes Vorstellungsgespräch bzw. einen anderen Termin nicht wahrnimmt oder einer Verpflichtung (z.B. Mitteilungspflicht) nicht nachkommt.

Diese oder ähnliche Passagen zur Kostenerstattung sind unwirksam. Sie müssen einer entsprechenden finanziellen Forderung des Trägers nicht nachkommen.

Vermittlungsvergütung:
Im Falle der erfolgreichen Vermittlung entsprechend der Bedingungen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins wird dem von Ihnen beauftragten Träger die Vermittlungsvergütung bezahlt. Die erste Rate beträgt 1.000,00 Euro. Über diese Bezahlung der Vergütung werden Sie informiert. Dauert Ihr Beschäftigungsverhältnis insgesamt sechs Monate kann der Träger die zweite Rate erhalten.

Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins:

Ihr Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist zeitlich befristet. Diese Frist können Sie Ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein entnehmen. Die „Gültigkeit“ (Bindung an die Zusicherung) Ihres Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins entfällt bei:

  • Ende Ihres Arbeitslosengeldanspruchs
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Wegfall der Arbeitslosigkeit ohne versicherungspflichtige Beschäftigung, z.B. Rentenbezug, Selbständigkeit, Krankengeldbezug, Mutterschutz etc.
  • Ende der Arbeitssuche, z.B. wenn Sie an einer zumutbaren Beschäftigungsaufnahme nicht mehr interessiert sind oder diese nicht aufnehmen können
  • Beendigung der Betreuung durch die Agentur für Arbeit
  • Umzug in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit

Achten Sie darauf, dass der Vertrag Rücktrittsrechte für den Fall enthält, dass durch Eintritt eines der o.g. Ereignisse Ihr Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein keine Gültigkeit mehr hat.

Bei Wegfall der „Gültigkeit“ müssen Sie folgendes veranlassen:
Haben Sie einen zugelassenen Träger mit der Vermittlung beauftragt, müssen Sie diesen unverzüglich über den Wegfall der Gültigkeit informieren, nicht jedoch über den Grund des Wegfalls. Sie müssen dem Träger darüber hinaus mitteilen, ob Sie seine Dienste auf eigene Kosten weiter in Anspruch nehmen oder den Vermittlungsvertrag kündigen möchten.

Regionale Beschränkung:
Die regionale Beschränkung kann sich auf die Auswahl des Trägers und auf den für Sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehen.
Ihr Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann nur von einem zugelassenen Träger eingelöst werden, dessen Betriebssitz innerhalb der angegebenen regionalen Beschränkung liegt.
Beispiel: Sie haben einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit der regionalen Beschränkung „Stadt Berlin“ erhalten. Sie können damit nur einen Träger innerhalb des Stadtbezirks Berlin mit Ihrer Vermittlung beauftragen.
Wurde in Ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eine regionale Beschränkung für den in Frage kommenden Arbeitsmarkt festgelegt, kann nur die erfolgreiche Arbeitsvermittlung für die Beschäftigungsaufnahme in dieser Region vergütet werden.
Beispiel: Sie haben von der Agentur für Arbeit München einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die Vermittlung einer Beschäftigung in Bayern erhalten. Die Vermittlungsvergütung kann nur für eine Beschäftigungsaufnahme in Bayern gezahlt werden.